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BGH, 03.02.2015 - 3 StR 4/15 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf eine verhängte Freiheitsstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf eine verhängte Freiheitsstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.06.2003 - 5 StR 124/03
Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (Maßstab; Aufnahme in …
Auszug aus BGH, 03.02.2015 - 3 StR 4/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist, und der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).